DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342016-004
Kurt SCHMOLLER
I. „Unmittelbarkeit“ als allgemein anerkannte Voraussetzung
A. Verknüpfung von Verfügung und Schaden
Das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ zwischen Verfügung und Schadenseintritt ist eine allgemein anerkannte Deliktsvoraussetzung sowohl des Betrugs1 Seite 64als auch der Untreue.2 Der Unmittelbarkeitszusammenhang muss dabei zwischen der tatbestandsmäßigen Verfügungshandlung („Vermögensverfügung“) und dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Vermögensschadens bestehen. Betrug und Untreue sind nur dann verwirklicht, wenn die jeweilige Vermögensverfügung „unmittelbar“ zum Vermögensschaden führt.
