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Die verwaltungsrechtliche Einordnung von Internet-Recherchen durch Verwaltungsbehörden (SCHEICHENBAUER/SEIDL)

SCHEICHENBAUER/SEIDL1. AuflDezember 2022

Heidi SCHEICHENBAUER / Lisa SEIDL

Rechtsquellen: Art 8 Abs 2 EMRK, Art 18 B-VG, § 1 Abs 2 DSG, § 2 BMG

Seite 49

I. Einleitung

A. Staatliches Handeln: Öffentlichkeitsarbeit und Social Media-Monitoring

Verwaltungsbehörden bedienen sich bei der Erfüllung von Staatsaufgaben nicht nur der Anwendung klassischer verwaltungsrechtlicher Instrumente, sondern betreiben auch Öffentlichkeitsarbeit. Unter Öffentlichkeitsarbeit werden nachfolgend Aktivitäten der Verwaltung verstanden, welche „die Verbreitung von Informationen unter Zuhilfenahme von Medien an eine größere Öffentlichkeit zum Ziel oder zur Folge haben“, worunter Pressekonferenzen, Pressemeldungen über diverse Kanäle (klassische sowie sog „neue“ Medien) und Pressearbeit fallen.11 Karkulik, Rechtsschutz gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, JRP 2014, 169 (170). Sie erfolgt durch eine Ausbreitung von Informationen: So klärt die Verwaltung etwa über bestimmte Themen auf, gibt Empfehlungen ab oder warnt vor Gefahren. Ein wichtiger Bestandteil von zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit ist mittlerweile Social Media-Monitoring.

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