Margarethe Aloisia SCHWAB
DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-003
I. Einleitung und Problemstellung
Die Datenschutz-Grundverordnung1 (im Folgenden: DS-GVO) ist seit ihrem Geltungsbeginn am 25. Mai 2018 allgegenwärtig und hat neue Schutzstandards innerhalb der Europäischen Union geschaffen, die diverse Betroffenenrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten garantieren. Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese auch für die einzelnen Bürger gegenüber der Staatsgewalt Gesetzgebung durchsetzbar sind. Eine dezidierte Regelung diesbezüglich wird in der DS-GVO nicht getroffen. Auch befasste sich der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) erst einmal mit dieser Rechtsfrage: In dieser Entscheidung vom 9. Juli 2020 zu C-272/19 (Land Hessen; im Folgenden: Rs Land Hessen) beschäftigt er sich aufgrund eines deutschen Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage, ob die DS-GVO auf die Tätigkeit eines Petitionsausschusses Anwendung findet, und beantwortet diese Vorlagefrage positiv. Es wird dadurch aber nur für einen Teilbereich der Staatsgewalt Gesetzgebung Klarheit geschaffen und bleiben zahlreiche Fragen weiterhin ungeklärt. Allerdings überrascht dieses Judikat im Allgemeinen angesichts der in Österreich herrschenden Ansicht, wonach die Gesetzgebung nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO fällt. Die Entscheidung Rs Land Hessen wird daher zum Anlass genommen, sich mit folgender Fragestellung näher auseinander zu setzen:
