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Datenschutzrechte juristischer Personen (KRISTOFERITSCH)

KRISTOFERITSCH1. AuflDezember 2023

Hans KRISTOFERITSCH

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342030-002

I. Einleitung11Der vorliegende Beitrag basiert in Teilen auf einem 2022 erstatteten Rechtsgutachten, das für die Publikation maßgeblich überarbeitet und aktualisiert wurde.

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)22Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1. begann eine neue Periode des europäischen Datenschutzrechts, die auch eine völlige Neugestaltung des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG)33Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), StF: BGBl I 165/1999. erforderlich machte. Mangels entsprechender Verfassungsmehrheit davon unberührt blieb dabei das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz für juristische Personen. Der vorliegende Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit der Frage der Anwendbarkeit des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz sowie der DSGVO auf juristische Personen sowie darauf aufbauend den in § 1 DSG bzw. der DSGVO geregelten Begleit- bzw. Betroffenenrechten.

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