Zwischen Erbanfall und Einantwortung steht das Vermögen des Erblassers in niemandes Eigentum. In diesem Zeitraum spricht man vom „ruhenden Nachlass“ (hereditas iacens), <i>Schilchegger/Kieber</i> in <i>Schilchegger/Kieber</i> (Hrsg), Österreichisches Verlassenschaftsverfahren<sup>Aufl. 2</sup> (2015) Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, Seite 116 Seite 116
dem als juristische Person selbst Rechtspersönlichkeit zukommt. Das ErbRÄG 2015 sieht in § 546 ABGB nF ab 01.01.2017 nun auch ex lege vor, dass die Verlassenschaft die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fortsetzt. § 810 Abs 1 ABGB sieht dazu vor, dass dem Erben, „der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist“, das Recht zukommt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Mehrere Erben üben dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren (§ 810 Abs 1 Satz 2 ABGB). Geschäftsunfähigkeit bzw Beschränkungen in der Geschäftsfähigkeit des Erben hindern die Anvertrauung der Verwaltung nach § 810 ABGB nicht, da sie in diesen Fällen vom gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen durchzuführen ist.