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4.5 Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses

Schilchegger/Kieber2. AuflMai 2015

Zwischen Erbanfall und Einantwortung steht das Vermögen des Erblassers in niemandes Eigentum. In diesem Zeitraum spricht man vom „ruhenden Nachlass(hereditas iacens),405405 Ferrari in Ferrari/Likar-Peer (Hrsg), Erbrecht. Ein Handbuch für die Praxis (2007) 2.

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dem als juristische Person selbst Rechtspersönlichkeit zukommt.406406Siehe zuletzt OGH 20.09.2012, 2 Ob 166/12v, Zak 2012/698, 374 = EF‑Z 2013/66, 85 = NZ 2013/74, 155 = iFamZ 2013/138, 183 ( Parapatits) = EFSlg 134.663; siehe auch RS0012206; Eccher in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar III4 (2013) § 547 Rz 1 mwN. Erst mit Einantwortung hört die Verlassenschaft als juristische Person zu existieren auf, siehe auch OGH 22.11.1962, 5 Ob 256/62, RS0008131; OGH 20.09.2012, 2 Ob 166/12v, Zak 2012/698, 374 = EF‑Z 2013/66, 85 = NZ 2013/74, 155 = iFamZ 2013/138, 183 (Parapatits) = EFSlg 134.663. Das ErbRÄG 2015 sieht in § 546 ABGB nF ab 01.01.2017 nun auch ex lege vor, dass die Verlassenschaft die Rechtsposition des Verstorbenen als juristische Person fortsetzt. § 810 Abs 1 ABGB sieht dazu vor, dass dem Erben, „der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist“, das Recht zukommt, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Mehrere Erben üben dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren (§ 810 Abs 1 Satz 2 ABGB). Geschäftsunfähigkeit407407 Nemeth in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar III4 (2013) § 810 Rz 3. bzw Beschränkungen in der Geschäftsfähigkeit des Erben hindern die Anvertrauung der Verwaltung nach § 810 ABGB nicht, da sie in diesen Fällen vom gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen durchzuführen ist.408408 Feil/Marent, Außerstreitgesetz Kommentar2 (2007) § 171 Rz 2.

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