Gericht, letztinstanzliches
Vorabentscheidungsverfahren
In Ergänzung eines nationalen Vergabekontrollverfahrens kann der EuGH auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) tätig werden.5183 Da ein nationales „Gericht“ nur dann zur Anrufung des EuGH verpflichtet ist, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit (ordentlichen) Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, was jedenfalls für den VwGH und VfGH gilt, sind die mit 1.1.2014 neu eingerichteten Verwaltungsgerichte (BVwG und Verwaltungsgerichte der Länder) – so wie auch schon die bisherigen Vergabekontrollbehörden5184 (BVA, VKS, UVS) – nicht vorlagepflichtig iSd Art 267 Abs 3 AEUV (ex-Art 234 Abs 3 EGV), weil geSeite 895

