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4.3.1.1. Vertragsverletzungsverfahren

Madl4. AuflDezember 2015

Kommission (KOM)

Vertragsverletzungsverfahren

2389
Die Kommission kann beim EuGH – nach Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens (Rz 2398) – ein Vertragsverletzungsverfahren gem Art 258 AEUV (ex-Art 226 EGV) gegen einen Mitgliedstaat einleiten, wenn es der Auffassung ist, dass dieser Mitgliedstaat „gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen [hat]“.51745174Ausführlich zum Vertragsverletzungsverfahren etwa Öhler, Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Europäischen Union (1997) 233 ff mwN. Unter bestimmten Voraussetzungen hat gem Art 259 AEUV (ex-Art 227 EGV) auch ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, ein solches Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, doch wird davon in der Praxis kaum Gebrauch gemacht.51755175 Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge-Kommentar5 (2010) Art 259 AEUV Rz 1 mwN. Zur Einleitung ist ausschließlich die Kommission bzw ein Mitgliedstaat berechtigt, nicht aber ein in seinen (subjektiven) Rechten verletzter Bieter oder Bewerber.51765176Ausführlich Borchardt in Lenz/Borchardt, EU-Verträge-Kommentar5 (2010) Art 258 AEUV Rz 13; dazu etwa auch Winkler in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), § 335 Rz 9. Der einzelne Bieter oder Bewerber, wenn er sich in seinen (subjektiven) Rechten verletzt fühlt, hat aber die Möglichkeit, eine Beschwerde an die Kommission zu erheben, um die Verfahrenseinleitung anzuregen (Rz 2398).

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