Fristsetzungsantrag
Revision
Die Revision an den VwGH entspricht der Revision an den OGH gemäß §§ 500 ff ZPO. Das VwG muss gemäß § 25a Abs 1 VwGG in seinem Erkenntnis oder Beschluss unter kurzer Angabe der Gründe aussprechen, ob es die
Revision zulässt. Dieser Ausspruch ist nicht anfechtbar. Die Unterlassung der Begründung, dass die Revision nicht zulässig ist, führt nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Die Revision ist gemäß § 25a Abs 3 VwGG gegen verfahrensleitende Beschlüsse unzulässig. Sie hat gemäß § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Wenn das VwG die Revision zulässt, steht die
<i>Reisner</i> in <i>Heid Schiefer Rechtsanwälte/Preslmayr Rechtsanwälte</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht<sup>Aufl. 4</sup> (2015) Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Seite 861 Seite 861
ordentliche Revision zur Verfügung. Lässt das VwG die Revision nicht zu, steht die
außerordentliche Revision zur Verfügung. Das Verfahren der ordentlichen Revision unterscheidet sich vom Verfahren der außerordentlichen Revision insofern, als im ersten Fall das VwG das Vorverfahren führt, im zweiten Fall der VwGH das gesamte Verfahren führt. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwGe kann gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG Revision erheben, wer die Entscheidung des VwG für rechtswidrig hält. Die Säumnis des VwG kann eine Verfahrenspartei durch einen
Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG geltend machen.