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4.2.2.5.1. Beschwerde und Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

Reisner4. AuflDezember 2015

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Seit der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 201249794979Zur neuen Rolle des VwGH siehe Kleiser, Die neue Rolle des Verwaltungsgerichtshofes, ZVG 2014, 40. stehen mit 1. Jänner 2014 gegen Erkenntnisse und selbständig anfechtbare Beschlüsse des BVwG und der LVwG eine Beschwerde an den VfGH und die Revision an den VwGH49804980Siehe dazu Berger/Kleiser, Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ZVG 2014, 180; Köhler, Verwaltungsgerichtsbarkeit neu – Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83; Paar, Das neue Rechtsmittel der Revision in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Vergleich mit der Revision in der Zivilgerichtsbarkeit und der noch geltenden Ablehnungsbefugnis des VwGH, ZfV 2013, 889. zur Verfügung. Damit bestehen bei der Anfechtung von Entscheidungen des BVwG und der LVwG (VwG) in Vergabesachen grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber der Anfechtung in anderen von ihnen zu entscheidenden Angelegenheiten. Auch hat sich an der grundsätzlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten von VfGH und VwGH durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle nichts geändert.49814981VwGH 17.9.2014, Ro 2014/17/0107 mwN. In weiterer Folge werden die Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH nur so weit dargestellt, als es für die Anfechtung von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwGe von Bedeutung ist.

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