Seit der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 20124979 stehen mit 1. Jänner 2014 gegen Erkenntnisse und selbständig anfechtbare Beschlüsse des BVwG und der LVwG eine Beschwerde an den VfGH und die Revision an den VwGH4980 zur Verfügung. Damit bestehen bei der Anfechtung von Entscheidungen des BVwG und der LVwG (VwG) in Vergabesachen grundsätzlich keine Besonderheiten gegenüber der Anfechtung in anderen von ihnen zu entscheidenden Angelegenheiten. Auch hat sich an der grundsätzlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten von VfGH und VwGH durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle nichts geändert.4981 In weiterer Folge werden die Verfahren vor dem VfGH und dem VwGH nur so weit dargestellt, als es für die Anfechtung von Erkenntnissen und Beschlüssen der VwGe von Bedeutung ist.

