Alternative Sanktionen
Geldbuße
Findet keine Ex-tunc-Nichtigerklärung des Vertrags statt, hat das BVwG
alternative Sanktionen zu verhängen (§ 334 Abs 7 und 8 BVergG). Sie sind in Umsetzung von Art 2e RMRL notwendig. Sie müssen „
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein. Diese bestehen in einer verschuldensunabhängigen
Geldbuße nach Vorbild der Kartellstrafen
<i>Reisner</i> in <i>Heid Schiefer Rechtsanwälte/Preslmayr Rechtsanwälte</i> (Hrsg), Handbuch Vergaberecht<sup>Aufl. 4</sup> (2015) Alternative Sanktionen – Geldbuße, Seite 859 Seite 859
gemäß § 25 KartG, die die Störung des Wettbewerbs ausgleichen sollen. Ihre Höhe ist im Oberschwellenbereich mit 20 % der Auftragssumme und im Unterschwellenbereich mit 10 % der Auftragssumme begrenzt. Die Vergabekontrollgesetze der Länder enthalten teilweise abweichende Regelungen über die Verhängung von Geldbußen und ihre Höhe. Die Auftragssumme entspricht der Definition des § 2 Z 26 lit a BVergG, besteht also aus Angebotspreis und Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um ein Sanktionensystem eigener Art. Die Höhe der Geldbuße soll die Schwere des Verstoßes bzw die Vorgangsweise des Auftraggebers und insb berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Vergaberecht, etwa eine offenkundige Vergaberechtswidrigkeit, muss eine höhere Geldbuße nach sich ziehen. Uneinsichtigkeit erhöht die Geldbuße. Bei der Bemessung der Geldbuße sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 VbVG sinngemäß heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Das BVwG muss den für die Bemessung der Geldbuße wesentlichen Sachverhalt ermitteln und entsprechendes Parteiengehör gewähren. Diese Abwägung gleicht der Bemessung von Strafen. Die einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Die Geldbußen fließen derzeit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu.