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4.2.2.4.5. Alternative Sanktionen – Geldbuße

Reisner4. AuflDezember 2015

Alternative Sanktionen

Geldbuße

2293
Findet keine Ex-tunc-Nichtigerklärung des Vertrags statt, hat das BVwG alternative Sanktionen zu verhängen (§ 334 Abs 7 und 8 BVergG). Sie sind in Umsetzung von Art 2e RMRL notwendig. Sie müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein.49704970BVA 2.10.2012, F/0009-BVA/03/2012-17 (Lieferung und Montage von Raumtrennsystemen, Bauvorhaben Um- und Ausbau Klinikum Malcherhof Baden) = RdW 2013/86 = RPA 2013, 26 (mit Anm Böck) = VIL 2012, 11 = ZVB 2012, 446 (mit Anm T. Gruber). Diese bestehen in einer verschuldensunabhängigen Geldbuße nach Vorbild der Kartellstrafen

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gemäß § 25 KartG,49714971Kartellgesetz 2005, BGBl I 2005/61. die die Störung des Wettbewerbs ausgleichen sollen.49724972EBRV 327 BlgNR XXIV. GP 39. Ihre Höhe ist im Oberschwellenbereich mit 20 % der Auftragssumme und im Unterschwellenbereich mit 10 % der Auftragssumme begrenzt. Die Vergabekontrollgesetze der Länder enthalten teilweise abweichende Regelungen über die Verhängung von Geldbußen und ihre Höhe. Die Auftragssumme entspricht der Definition des § 2 Z 26 lit a BVergG, besteht also aus Angebotspreis und Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um ein Sanktionensystem eigener Art. Die Höhe der Geldbuße soll die Schwere des Verstoßes bzw die Vorgangsweise des Auftraggebers und insb berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird. Ein qualifizierter Verstoß gegen das Vergaberecht, etwa eine offenkundige Vergaberechtswidrigkeit, muss eine höhere Geldbuße nach sich ziehen. Uneinsichtigkeit erhöht die Geldbuße.49734973BVA 2.10.2012, F/0009-BVA/03/2012-17 (Lieferung und Montage von Raumtrennsystemen, Bauvorhaben Um- und Ausbau Klinikum Malcherhof Baden) = RdW 2013/86 = RPA 2013, 26 (mit Anm Böck) = VIL 2012, 11 = ZVB 2012, 446 (mit Anm T. Gruber). Bei der Bemessung der Geldbuße sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 VbVG49744974Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl I 2005/151. sinngemäß heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Das BVwG muss den für die Bemessung der Geldbuße wesentlichen Sachverhalt ermitteln und entsprechendes Parteiengehör gewähren.49754975VwGH 18.3.2015, 2012/04/0070. Diese Abwägung gleicht der Bemessung von Strafen. Die einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Die Geldbußen fließen derzeit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung49764976§ 2 Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung, BGBl 434/1982. zu.

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