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3.12.9.10. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

Baukonzession

Dienstleistungskonzession

1838
Wie im klassischen Bereich finden auch im Sektorenbereich auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nur wenige, explizit angeführte Bestimmungen des BVergG Anwendung. Im Wesentlichen werden durch § 177 BVergG jene Regelungen für anwendbar erklärt, die den unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgebot bzw dem Wettbewerbsgrundsatz zur Durchsetzung verhelfen sollen. Anders als im klassischen Bereich, wo mit § 142 BVergG eine gesonderte Regelung existiert, die jene Bestimmungen aufzählt, die bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber zu beachten sind, sind im Sektorenbereich bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen (nur) jene Bestimmungen beachtlich, die auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen gelten. § 177 BVergG findet somit auf beide Auftragsarten Anwendung. Daraus ergibt sich, dass die Vergabe von Baukonzessionen im Sektorenbereich einem – gegenüber dem klassischen Bereich nochmals – verdünnten Vergaberegime unterliegt. Auch fehlt im Sektorenbereich eine Regelung, die einen Sektorenauftraggeber bei der Vergabe eines Baukonzessionsvertrags dazu verpflichten würde,

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den Konzessionär zur Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und des Diskriminierungsverbots sowie einer allfälligen Sicherstellung eines angemessenen Grades an Öffentlichkeit anzuhalten.37703770Siehe dazu und zu den Hintergründen für das Fehlen einer solchen Bestimmung im Sektorenbereich Schramm/Öhler in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), § 177 Rz 10.

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