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3.12.9.9. Dokumentationspflichten

Stempkowski/Holzinger4. AuflDezember 2015

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Die Dokumentationspflichten, die § 277 BVergG Sektorenauftraggebern auferlegt, sind gegenüber jenen, die öffentliche Auftraggeber im klassischen Bereich treffen, erheblich reduziert. Zudem gelten sie nur bei Vergaben im Oberschwellenbereich. Insb ist ein Sektorenauftraggeber nicht dazu verpflichtet – außer im Fall des Widerrufs –, einen umfassenden Vergabevermerk, wie er in § 136 BVergG geregelt ist, anzufertigen. Er hat lediglich „sachdienliche Unterlagen37693769Zu diesen zählen gem § 277 Z 1 und 2 BVergG „insb“ Unterlagen über die Prüfung und Auswahl der Unternehmer sowie die Zuschlagserteilung und Unterlagen über die Gründe für die Durchführung eines Verfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gem § 195 BVergG. aufzubewahren; dies jedoch grundsätzlich über einen Zeitraum von vier Jahren, im klassischen Bereich ist keine generelle Mindestaufbewahrungsfrist vorgesehen.

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