Die Dokumentationspflichten, die § 277 BVergG Sektorenauftraggebern auferlegt, sind gegenüber jenen, die öffentliche Auftraggeber im klassischen Bereich treffen, erheblich reduziert. Zudem gelten sie nur bei Vergaben im Oberschwellenbereich. Insb ist ein Sektorenauftraggeber nicht dazu verpflichtet – außer im Fall des Widerrufs –, einen umfassenden Vergabevermerk, wie er in § 136 BVergG geregelt ist, anzufertigen. Er hat lediglich „sachdienliche Unterlagen“3769 aufzubewahren; dies jedoch grundsätzlich über einen Zeitraum von vier Jahren, im klassischen Bereich ist keine generelle Mindestaufbewahrungsfrist vorgesehen.

