Im Unterschwellenbereich kann ein Sektorenauftraggeber gem § 200 BVergG grundsätzlich frei zwischen allen in § 192 BVergG genannten Verfahrensarten wählen. Besondere Subschwellenwerte, die bei der Wahl der Verfahrensart beachtet werden müssen, sind nur für die Direktvergabe und die Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen. Insofern ist die Verfahrenswahl im Sektorenbereich im Unterschwellenbereich von einer nahezu umfassenden Flexibilität geprägt; verlangt wird lediglich, dass durch die Wahl der Verfahrensart ein „angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet“ wird.3728

