Die Bestimmungen, die Sektorenauftraggeber bei ihren Beschaffungen im Sektorenbereich anzuwenden haben, sind im 3. Teil des BVergG geregelt. Seit dem BVergG 2006 finden sich die Bestimmungen für Sektorenauftraggeber in einem „eigenständigen“ Teil des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat von der bis dahin praktizierten Verweistechnik, bei der jeweils nur bestimmte Teile des klassischen Bereichs im Sektorenbereich für anwendbar erklärt wurden, Abstand genommen und alle für Vergaben im Sektorenbereich maßgeblichen Regelungen in einem eigenen Teil des BVergG zusammengefasst. Im Interesse einer übersichtlichen und in sich geschlossenen Regelung des Sektorenvergaberechts wurden teilweise auch völlig inhaltsgleiche Wiederholungen in Kauf genommen.3696 Von seinem Aufbau her entspricht der 3. Teil des BVergG dem 2. Teil, in dem die Vorgaben für Vergaben im klassischen Bereich geregelt sind.
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