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3.11.3. Statistische Pflichten des Auftraggebers

Auprich4. AuflDezember 2015

statistische Pflichten

1745
Öffentliche Aufträge stellen einen enormen Wirtschaftsfaktor in der Europäischen Union dar, weshalb Statistiken eine besondere wirtschaftspolitische Bedeutung zukommt.

1746
Im Oberschwellenbereich haben Auftraggeber bis zum 31.8. jedes Jahres – bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln (§ 44 Abs 1 BVergG). Der Bundesminister wiederum hat diese Aufstellungen an die Kommission weiterzuleiten. Die statistischen Aufstellungen müssen – aufgeschlüsselt nach den Warenbereichen, nach den Bauarbeiten, bzw nach den Dienstleistungen gemäß den entsprechenden CPV-Codes – die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich enthal

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ten. Ebenso die Anzahl und der Wert der Vergabeverfahren, die ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurden, sowie Anzahl und Gesamtwert der Verträge im Oberschwellenbereich, die aufgrund von Ausnahmen zum Übereinkommen über das öffentlichen Beschaffungswesen vergeben wurden (§ 44 Abs 2 Z 1 bis 3 BVergG). Eine statistische Verpflichtung für den Unterschwellenbereich besteht derzeit mangels entsprechender Festlegungen der Kommission noch nicht.

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