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3.9.1.2. Fakultative Widerrufsgründe

Sturm4. AuflDezember 2015

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§ 138 Abs 2 und § 139 Abs 2 BVergG sehen jene Gründe vor, die den Auftraggeber ermächtigen, das Vergabeverfahren durch Widerruf zu beenden (zur Relevanz der diesbezüglichen Regelungen des klassischen Bereichs auch für den Sektorenbereich siehe Rz 1836). Ein Widerruf ist demnach jedenfalls zulässig, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen (§ 138 Abs 2 und § 139 Abs 2 Z 3 BVergG). Auch für den Widerruf aus sachlichen Gründen gilt, dass die Bestandsfestigkeit der Ausschreibung einem solchen Widerruf nicht entgegensteht.35343534BVA 28.10.2010, N/0078-BVA/09/2010-33. Ausweislich der Materialien ist an die fakultativen Widerrufsgründe „kein strenger Maßstab anzulegen“.35353535EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 89. Die Materialien35363536EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 89. führen als Beispiele für einen fakultativen Widerruf an, dass der Auftraggeber die Leistung generell oder in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt, Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen etwa aufgrund neuer Technologien notwendig werden, die budgetäre Bedeckung nachträglich wegfällt, die Bieteranzahl bzw Bieterstruktur sich während der Angebotsfrist wesentlich verändert, kein oder nur ein Teilnahmeantrag einlangt oder generell überhöhte Preise vorliegen, wenn der Auftraggeber Preisabsprachen vermutet oder Grund zur Annahme hat, dass die Preise aus anderen Gründen nicht die korrekten Marktpreise widerspiegeln. Nach der Judikatur liegen einen Widerruf sachlich rechtfertigende Gründe unter anderem dann vor, wenn die Angebotspreise die marktüblichen Preise um 20 % überschreiten,35373537OGH 3.2.2000, 2 Ob 20/00f = JBl 2000, 524 = RdW 2000, 216 (ein Überschreiten der marktüblichen Preise um bloß 2,5 % würde nach Ansicht des OGH jedoch einen Widerruf sachlich nicht rechtfertigen). generell überhöhte Preise vorliegen,35383538VwGH 25.9.2012, 2008/04/0054. mit der angebotenen Leistung die angestrebte Projektförderung, obgleich in der Ausschreibung nicht als zwingendes Kriterium festgelegt, nicht realisierbar ist35393539VKS Wien 8.10.2009, VKS-7239/09. oder die Angebotspreise den geschätzten Auftragswert35403540VKS Wien 27.11.2008, VKS-8726/08. beträchtlich überschreiten. Auch zu eng gesteckte Eignungsanforderungen, die lediglich ein Bieter erfüllen konnte,35413541BVA 4.3.2008 N/0013-BVA/12/2008-20. widersprüchliche Ausschreibungsunter

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lagen, die geeignet sind, die Bieter in die Irre zu führen,35423542BVA 19.8.2012, N/0073-BVA/06/2013-47. die Erforderlichkeit technisch notwendiger Zusatzarbeiten, wobei – auch wenn diese gesondert ausgeschrieben werden könnten – bei einer gemeinsamen Ausschreibung Synergieeffekte erzielt werden können,35433543VKS 26.4.2007, VKS-2451/07. wenn in der Ausschreibung das Mengengerüst fehlt und folglich auch die Gewichtung der einzelnen Positionen zueinander nicht gegeben ist35443544BVA 13.4.2006 N/0009-BVA/06/2006-38. oder wenn in den Ausschreibungsunterlagen ein nicht erfüllbares Leistungserfordernis festgelegt ist,35453545BVA 28.10.2010, N/0078-BVA/09/2010-33. werden von der Rsp als sachliche Widerrufsgründe anerkannt.

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