Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist nach der Judikatur ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen3500 (für den Sektorenbereich sind keine zwingenden Widerrufsgründe normiert; siehe Rz 1836). Welche Kriterien dabei im Einzelnen heranzuziehen sind, lässt die Rsp freilich offen. Eine „Prüfformel“, wie sie der VwGH zum fakultativen Widerrufsgrund des § 105 Abs 2 Z 3 BVergG 2002, der Vorgängerbestimmung des § 139 Abs 2 Z 3 BVergG,3501 angewandt hat, wurde von der Rsp zu den zwingenden Widerrufsgründen nicht herausgebildet. Für die Prüfung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund besteht, der den Widerruf sachlich rechtfertigt, stellte der VwGH darauf ab, ob dieser Grund „[…] in der konkreten Situation von einem solchen Gewicht ist, dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen“.3502
Seite 604

