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3.9.1.1. Zwingende Widerrufsgründe

Sturm4. AuflDezember 2015

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Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist nach der Judikatur ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen35003500OGH 24.5.2005, 4 Ob 86/05h zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BVergG 2002; vgl auch OGH 17.12.2001, 1 Ob 284/01y und OGH 29.4.2004, 6 Ob 177/03b; VwGH 26.6.2001, 2001/04/0106 (zum OÖ LVergG 1994). (für den Sektorenbereich sind keine zwingenden Widerrufsgründe normiert; siehe Rz 1836). Welche Kriterien dabei im Einzelnen heranzuziehen sind, lässt die Rsp freilich offen. Eine „Prüfformel“, wie sie der VwGH zum fakultativen Widerrufsgrund des § 105 Abs 2 Z 3 BVergG 2002, der Vorgängerbestimmung des § 139 Abs 2 Z 3 BVergG,35013501§ 105 Abs 2 Z 3 BVergG 2002 sah vor, dass eine Ausschreibung widerrufen werden kann, wenn „andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen“. Ein Widerruf zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung zu ermöglichen, um einen Angebotspreis zu reduzieren, war allerdings gem § 105 Abs 2 Z 3 lS sachlich nicht gerechtfertigt. angewandt hat, wurde von der Rsp zu den zwingenden Widerrufsgründen nicht herausgebildet. Für die Prüfung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund besteht, der den Widerruf sachlich rechtfertigt, stellte der VwGH darauf ab, ob dieser Grund […] in der konkreten Situation von einem solchen Gewicht ist, dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen“.35023502VwGH 29.2.2008, 2006/04/0011; VwGH 29.3.2006, 2006/04/0019.

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