Arbeitsverfassung
Betriebsrat
Aufgabe der betrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen
Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern (§ 38 ArbVG).
<i>Schrank</i>, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (96. Lfg 2025) Aufgaben und Grundsätze der Interessenvertretung, Seite 18/7 Seite 18/7