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E. Sonstiges Organisatorisches (Schrank)

97. LfgJänner 2026

 

1. Konstituierung und Funktionsperiode

Betriebsrat

42
Die Tätigkeitsdauer oder Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt 5 Jahre ab seiner Konstituierung oder Ablauf der Tätigkeit des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vorher erfolgt (§ 61 Abs. 1 ArbVG).

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