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F. Vorschüsse, Dienstgeberdarlehen, Nachzahlungen (Schrank)

95. LfgJänner 2025

 

Lohnexekution, Lohnpfändung

65
Für die Einbringung von Vorschüssen und Dienstgeberdarlehen gilt eine gemeinsame Sonderregelung, die eine pfändungsrechtliche Unterscheidung beider nicht notwendig macht. Nicht erfasst von der Gleichstellung und damit von der Sonderregelung sind jedoch allfällige Zinsen, die im Zusammenhang mit einem Dienstgeberdarlehen unter Umständen vereinbart sind.

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