Lohnexekution, Lohnpfändung
Die nach Vorstehendem ermittelte Unpfändbarkeitsgrenze kann durch Beschluss des Exekutionsgerichts erhöht oder herabgesetzt sein.Geht eine solche veränderte Unpfändbarkeitsgrenze aus dem Pfändungs- oder einem späteren Gerichtsbeschluss hervor, hat diese besondere Festsetzung selbstverständlich auch der Arbeitgeber als Drittschuldner exakt einzuhalten. Seite 11

