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D. Gerichtliche Erhöhung oder Herabsetzung des unpfändbaren Betrags? (Schrank)

95. LfgJänner 2025

 

Lohnexekution, Lohnpfändung

49
Die nach Vorstehendem ermittelte Unpfändbarkeitsgrenze kann durch Beschluss des Exekutionsgerichts erhöht oder herabgesetzt sein.

Geht eine solche veränderte Unpfändbarkeitsgrenze aus dem Pfändungs- oder einem späteren Gerichtsbeschluss hervor, hat diese besondere Festsetzung selbstverständlich auch der Arbeitgeber als Drittschuldner exakt einzuhalten.

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