Beendigung
Lohnexekution, Lohnpfändung
Nach dem Gesetz variieren die unpfändbaren festen Freibeträge nach „monatlicher Leistung“ bzw. nach „täglicher Leistung“, wobei „bei wöchentlicher Leistung“ das Siebenfache der täglichen Freibeträge zu nehmen ist. Diese Formulierung spricht in Verbindung mit einigen anderen Regelungen dafür, dass die monatlichen Freibeträge bei an sich monatlicher Zahlungsweise auch in Fällen, in denen das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Monats gedauert hat, anwendbar sind.
