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H. Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge – Verzugszinsen (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

Sozialversicherungsbeiträge

89
Zu unterscheiden ist zwischen Fälligkeit und letztmöglichem Einzahlungstag.

Fällig sind die Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats (= Ende des Beitragszeitraumes) bzw. bei Sonderzahlungen mit dem letzten Tag des Sonderzahlungsfälligkeitsmonats.

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