Beitragsgrundlagen
GSVG-Versicherungstatbestand
Wie sonst im GSVG (siehe Kapitel 49 Pkt. C) bilden
die aus der versicherungspflichtigen betrieblichen Tätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr erzielten steuerlichen Einkünfte, also der Gewinn, die Beitragsgrundlage.