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H. Die wichtigsten Ausnahmen von der GSVG-Versicherung „neuer Selbständiger“ (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

1. Subsidiarität dieses GSVG-Versicherungstatbestandes

GSVG-Versicherungstatbestand

81
Unter den Versicherungstatbestand „Neue Selbständige“ fallen von vornherein jene betrieblichen selbständigen Erwerbstätigkeiten nicht, die schon einem anderen Versicherungstatbestand des GSVG (Kammermitgliedschaft infolge einschlägigen, nicht ruhend gemeldeten Gewerbescheines) oder eines anderen Bundesgesetzes unterliegen.

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