1. Subsidiarität dieses GSVG-Versicherungstatbestandes
GSVG-Versicherungstatbestand
Unter den Versicherungstatbestand „Neue Selbständige“ fallen von vornherein jene betrieblichen selbständigen Erwerbstätigkeiten nicht, die schon einem anderen Versicherungstatbestand des GSVG (Kammermitgliedschaft infolge einschlägigen, nicht ruhend gemeldeten Gewerbescheines) oder eines anderen Bundesgesetzes unterliegen.
