Schrank, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (97. Lfg 2026) Provisionen durch Dritte Rz 4242
§ 13 Abs. 1 AngG untersagt die Entgegennahme von Provisionen oder sonstigen Belohnungen durch Dritte ohne (sei es auch schlüssige) Einwilligung des Dienstgebers, also insbesondere von Kunden.