1. Höheres Überlassungs-Mindestentgelt
a) Wann gilt ein solches, wann nicht?
Über den eigenen Kollektivvertrag hinausgehende höhere Entlohnungsansprüche sieht das AÜG auf die Dauer der Überlassung für Arbeitnehmer vor (§ 10 Abs. 1 dritter Satz AÜG), die im Rahmen einer gewerblichen oder konzerninternen (außer zwischen inländischen Unternehmen bis zu 13 Wochen) Arbeitskräfteüberlassung bei einem Dritten, dem Beschäftiger (Kunden bzw. Konzernunternehmen), eingesetzt werden.Seite 24

