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D. Ferialarbeitsverhältnisse und ihre Auswirkungen

95. LfgJänner 2025

 

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Jene Schüler und Studenten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Ferialarbeit verrichten, also wenn keine echte Volontariats-Ferialpraxis vorliegt, haben indessen ein normales Arbeitsverhältnis.

Dienstverhältnis

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Für dieses gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch das mit Verwaltungsstrafen sanktionierte Lohndumpingverbot bei Unterschreitung des kollektivvertraglichen Entgelts samt Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschlägen, ebenso das Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne jegliche Bewilligungsbegünstigung bei Drittstaats-Ausländern, sodass Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen unverzichtbar sind, außer für Ferialpraktikanten und RL-Hochschul-Praktikanten (§§ 2 Abs. 15 und 16, 3 Abs. 5 AuslBG).

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