Jene Schüler und Studenten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Ferialarbeit verrichten, also wenn keine echte Volontariats-Ferialpraxis vorliegt, haben indessen ein normales Arbeitsverhältnis.Dienstverhältnis
Für dieses gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften, auch das mit Verwaltungsstrafen sanktionierte Lohndumpingverbot bei Unterschreitung des kollektivvertraglichen Entgelts samt Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschlägen, ebenso das Ausländerbeschäftigungsgesetz ohne jegliche Bewilligungsbegünstigung bei Drittstaats-Ausländern, sodass Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen unverzichtbar sind, außer für Ferialpraktikanten und RL-Hochschul-Praktikanten (§§ 2 Abs. 15 und 16, 3 Abs. 5 AuslBG).
