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G. Behördliche Kontrollmöglichkeiten (Schrank)

96. LfgJuli 2025

 

Ausländerbeschäftigung

PLB-Prüfungen

105
Zur Überwachung der Ausländerbeschäftigung sind die Arbeitgeber nach § 26 Abs. 1 AuslBG dem Arbeitsmarktservice, dem Amt für Betrugsbekämpfung (v.a. der Finanzpolizei) und der Krankenversicherung auskunftspflichtig; sie müssen ferner die Bewilligungen zur Einsichtnahme bereithalten und auch sonst in die erforderlichen Unterlagen Einsicht gewähren.

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