Folgende Ausnahmen von der Bewilligungs-, nicht aber Bestätigungsabhängigkeit gilt es hervorzuheben:Ausländerbeschäftigung
(1) Im Rahmen der EU-Freizügigkeitsverordnung oder eines sonstigen diesbezüglichen EU-Rechtsaktes können alle Staatsangehörigen eines EU- bzw. EWR-Staates (einschließlich zum Aufenthalt in Österreich berechtigter Ehegatten und Kinder unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird, auch wenn sie nicht Bürger eines EU- bzw. EWR-Staates sind) ohne Bewilligung beschäftigt werden oder volontieren, sofern der EU- bzw. EWR-Bürger das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt (sonst gilt für drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder, denen der EWR-Bürger oder Ehegatte Unterhalt gewährt, die Befreiung nur bei Niederlassungsberechtigung).
