Wenn dies
zur Ermöglichung von Kurzarbeit (§ 37b AMSG)
im Lehrbetrieb erforderlich und zu erwarten war, dass das
Ausbildungsziel auch im Rahmen der reduzierten Ausbildung erreichbar war,
konnte seit 1. 7. 2020 gemäß § 13 Abs. 7 Z 3 BAG eine
Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis auf die Hälfte der Normalarbeitszeit vereinbart werden.