Betreuungsteilzeit
Teilzeit
Außerhalb der besonderen Elternteilzeiten kann allgemein nach § 14 Abs. 1 Z. 2 AVRAG (vor 1. 1. 2019 Abs. 2) mit Arbeitnehmern, die aus der familiären Beistandspflicht nicht nur vorübergehende Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne der Pflegefreistellungsregelung (Kapitel 35 Pkt. C) haben, auch ohne gemeinsamen Haushalt eine Arbeitszeitherabsetzung als „Betreuungsteilzeit“ vereinbart werden. Näheres zur Gestaltung regelt das AVRAG nicht.
