66.3.1.Nr.6
§ 530 ZPO
§ 40 BBG
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BEinstG
1. Mit dem Verweis auf das Gutachten des BASB (mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% in eklatantem Widerspruch zum sozialgerichtlichen Gutachten mit 20%, dann 10% und schließlich 0%) möchte der Versicherte (Wiederaufnahmskläger) die Unrichtigkeit des im Vorverfahren zur Unfallversicherung eingeholten Gutachtens und die fehlende Qualifikation der dort tätigen Sachverständigen dartun.

