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Rechtsweg Unzulässigkeit bei verfahrensrechtlichem Bescheid - OGH 28.4.2015, 10 ObS 17/15w

47. LfgFebruar 2016

66.1.1.Nr.3

§ 67 ASGG
§ 68 ASGG
§ 73 ASGG
§ 255 Abs. 3 und 7 ASVG
§ 355 ASVG
§ 362 Abs. 1 ASVG
§ 414 ASVG
§ 68 Abs. 1 AVG

1. Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz kann in einer Leistungssache - abgesehen von § 65 Abs. 1 Z 3 ASGG und vorbehaltlich des § 68 ASGG - das Gericht nur angerufen werden, wenn vom Versicherungsträger entweder „darüber“ ein Bescheid erlassen wurde oder dieser mit der Bescheiderlassung säumig ist (§ 67 Abs. 1 ASGG).

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