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OGH 14.4.1999, 9 ObA 20/99b

1. LfgJuni 2000

65.6.1.Nr.7

§ 23 Abs. 1 AngG
§ 46 Abs. 1 ASGG

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt“ der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrenden Bezügen ergibt. Dazu gehören auch regelmäßige Überstunden, wobei die Rechtsprechung als Beobachtungszeitraum den eines Jahres als sachgerecht angesehen hat.

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