65.2.1.Nr.3
§ 2 ASGG
§ 1 JN
§ 4 Stmk Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz
1. Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen.
65.2.1.Nr.3
§ 2 ASGG
§ 1 JN
§ 4 Stmk Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz
1. Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen.
