65.1.3.Nr.2
Art. 10, 11 Abs. 1 und 2 lit a VN-ÜbK
Art. 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 EMRK
1. Inwieweit Staaten Immunität genießen, hat sich primär am Völkerrecht zu orientieren, und zwar, sofern keine vertraglichen Normen bestehen, am Völkergewohnheitsrecht.

