65.1.2.Nr.12
§ 37 Abs. 3 ASGG
§ 51 Abs. 1 und 3 Z 2 ASGG
1. Ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist (ausgenommen im Verhältnis zwischen dem ASG Wien und den anderen ordentlichen Gerichten in Wien), nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers.

