65.1.2.Nr.5
§ 1 Abs. 4 KSchG
§ 28 Abs. 1 KSchG
§ 29 Abs. 1 und 2 KSchG
§ 30 KSchG
§ 38 KSchG
§ 50 ASGG
§ 51 ASGG
§ 52 ASGG
§ 54 Abs. 1 und 2 ASGG
§ 6 ArbVG
§ 2 AVRAG
§ 19 Abs. 1 AVRAG
1. Die Verbandsklage nach § 28 Abs. 1 KSchG - wonach auf Unterlassung geklagt werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt - findet einschließlich des Verbots, sich auf solche unzulässigerweise vereinbarte Bedingungen zu berufen, infolge zu weiter Fassung dieser Bestimmungen auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung.

