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Gleichgültigkeit gegenüber Arbeitnehmerschutzvorschriften und besondere Gefährlichkeit von Abbrucharbeiten? - OGH 24.5.2023, 8 ObA 20/23h

70. LfgOktober 2023

64.1.3.Nr.8

§ 334 Abs. 1 ASVG
§ 488 ZPO

1. Hat der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Aufseher im Betrieb den Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung nach § 334 Abs. 1 ASVG alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.

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