64.1.3.Nr.8
§ 334 Abs. 1 ASVG
§ 488 ZPO
1. Hat der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Aufseher im Betrieb den Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so hat er den Trägern der Sozialversicherung nach § 334 Abs. 1 ASVG alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.

