64.1.3.Nr.6
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 Satz 1 ASVG
1. Grobe Fahrlässigkeit wird dann bejaht, wenn der Arbeitgeber als Adressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften nach objektiver Betrachtungsweise ex ante ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat.

