64.1.3.Nr.5
§ 333 Abs. 1 und 4 ASVG
§ 35 Abs. 1 Z 2 ASchG
§ 66 Abs. 5 BauarbeiterschutzVO
1. Ob ein Arbeitsunfall durch grob fahrlässiges Verhalten der handelnden Personen verursacht wurde, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

