63.6.1.Nr.48
§ 1 Abs. 1 Z. 5 SchwerarbeitsV
§ 4 SchwerarbeitsV
§ 4 Abs. 2 BPGG
§ 247 Abs. 2 ASVG
1. § 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt auf die Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf ab.
63.6.1.Nr.48
§ 1 Abs. 1 Z. 5 SchwerarbeitsV
§ 4 SchwerarbeitsV
§ 4 Abs. 2 BPGG
§ 247 Abs. 2 ASVG
1. § 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt auf die Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf ab.
