63.6.1.Nr.41
§ 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV
§ 4 Satz SchwerarbeitsV
1. Die Rechtsprechung erkennt fiktive Schwerarbeitsmonate in Fällen des Konsums von Urlaub und (obiter) aufgrund von Krankenstand während der Entgeltfortzahlung an, nicht aber für Zeiten des Bezugs von Krankengeld, des Mandats als freigestellte Betriebsrätin oder für Zeitausgleich.

