63.6.1.Nr.26
§ 1 Abs. 4 Z 4 Anlage SchwerarbeitsV
§ 1 Abs. 4 Z 3 und Anlage SchwerarbeitsV
Art. 7 und 18 Abs. 1 B-VG
1. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist nicht auf ein “Berufsbild„, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen.

