63.6.1.Nr.19
§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV
§ 4 SchwerarbeitsV
§ 231 Z 1 lit. a ASVG
1. Sinn der Schwerarbeitspension ist, dass Personen mit langer Versicherungsdauer, die den Großteil der Beitragsmonate unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen erworben haben, weiterhin die Möglichkeit haben, eine vorzeitige Alterspension anzutreten.

