63.5.2.Nr.5
§ 292 Abs. 1 ASVG
§ 293 Abs. 1 lit. a und c ASVG
§ 294 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 ASVG
§ 296 Abs. 5 und 6 ASVG
§ 5 UVG
1. Die Richtsatzerhöhung für ein Kind erfolgt bei Pensionsberechtigten mit Ausgleichszulagenanspruch nur dann, wenn das (monatliche) Nettoeinkommen des Kindes den an den Richtsatz für Waisenpensionisten bis zum 24. Lebensjahr geknüpften Grenzbetrag nicht erreicht.

