63.3.2.Nr.16
§ 2 Z 9 NVG
§ 33 Abs. 1 und 3 NVG
§ 34 NVG
§ 60 NVG
§ 64 Abs. 1, 2 und 3 NVG
§ 99 Abs. 1 ASVG
§ 258 ASVG
§ 260 ASVG
§ 89 Abs. 2 ASGG
1. Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie nach § 33 Abs. 1 NVG zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach § 34 NVG ohne weiteres Verfahren erlischt. Es bedarf dazu eines weiteren Verwaltungsaktes der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.

