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Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr „weiterhin“ Erwerbsunfähigkeit? - OGH 22.11.2022, 10 ObS 85/22f

68. LfgFebruar 2023

63.3.2.Nr.9

§ 99 Abs. 1 ASVG
§ 252 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 ASVG

1. Nach § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG besteht die Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus fort, wenn das Kind infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist.

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