63.3.2.Nr.9
§ 99 Abs. 1 ASVG
§ 252 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 ASVG
1. Nach § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG besteht die Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus fort, wenn das Kind infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist.
63.3.2.Nr.9
§ 99 Abs. 1 ASVG
§ 252 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 ASVG
1. Nach § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG besteht die Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus fort, wenn das Kind infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist.
