63.3.2.Nr.8
§ 252 Abs. 2 Z 1 ASVG
1. Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs. 1 Z 2 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt.

